Häufig gestellte Fragen

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A

Absonderungsrecht

Veräußerung Sicherungsgut/Mitteilung nach § 168 InsO

Muss der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 InsO mehrfach informieren?

Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert. Die Mitteilungspflicht des Verwalters hat nicht den Zweck, dem Gläubiger zu ermöglichen, mit dem interessierten Dritten in einen Wettstreit einzutreten mit dem Ziel, die Sache möglichst günstig selbst zu erwerben (BGH vom 22.04.2010 IX ZR 208/08).
Stand: 14.03.2013

 

Anfechtung

Anfechtung einer Druckzahlung/ inkongruente Deckung

Kann eine freiwillige Zahlung nach Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots als Druckzahlung (inkongruente Deckung) angefochten werden?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zahlungen aufgrund des Drucks einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung als inkongruente Deckung anfechtbar. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 17.07.2009 - 6 Sa 146/09 – festgestellt, dass bereits allein durch das vorläufige Zahlungsverbot ein hinreichender Druck auf die Insolvenzschuldnerin ausgeübt worden sei, auch wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beantragt wurde und hat daher die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer auf Rückzahlung einer Abfindung stattgegeben. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter Az. 6 AZR 583/09 anhängig. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde für den 27.01.2011 bestimmt.

 

Arrest

In welchen Fällen kann ein dinglicher Arrest erwirkt werden?

Der Erlass eines dinglichen Arrestes setzt konkrete Sicherungsgründe voraus, wie beispielsweise:

  • das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten
  • auffallend hohe Grundstücksbelastungen
  • beabsichtigte Veräußerung von Vermögenswerten
  • häufiger Wechsel des Wohnsitzes
  • leichtfertige Geschäftsführung des Schuldners

Stand: 14.03.2013

 

Aufrechnung

Aufrechnung Nebenkostenvorauszahlungen

Kann der Mieter mit Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen (Überzahlungen) aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters gegen Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume aufrechnen?

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters ist im Jahr der Eröffnung eine separate Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung und für die Zeit danach vorzunehmen. Abrechnungsguthaben des Mieters bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen (für die Zeit danach Masseforderung).

Der Mieter kann gegen Anspruch der Masse auf Zahlung der Mietzinsen aufrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB, 95 Abs. 1 Satz 1 InsO eingetreten sind. Die Vorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 InsO steht einer Aufrechnung nicht entgegen.

 

Aufrechnung Geschäftsguthaben

Über das Vermögen eines Mitgliedes der Genossenschaft wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Genossenschaft hat noch fällige Ansprüche gegen das Mitglied aus der laufenden Geschäftsverbindung. Kann die Genossenschaft aufrechnen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.06.2004 entschieden, dass der Anspruch des Mitglieds auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens bereits mit Beitritt zur Genossenschaft zu den von § 95 Abs. 1 InsO geschützten Ansprüchen gehört, soweit er von Rechts wegen ohne weiteres Zutun der Parteien entsteht. Eine Aufrechnung ist daher zulässig, wenn der Anspruch „automatisch“ entsteht und damit die Voraussetzung des § 95 Abs. 1 InsO vorliegen, d.h., dass die Aufrechnung in der Insolvenz des Mitglieds nicht möglich ist, wenn die Aufrechnungslage „künstlich“ geschaffen wird. Soweit das insolvente Mitglied automatisch nach § 77 a GenG ausscheidet, ist die Aufrechnung somit möglich; im Falle des Ausscheidens durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens oder Ausschluss, ist die Aufrechnung nach §§ 95 InsO unzulässig. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine natürliche Person, ist die Aufrechnung nicht möglich.
Stand: 14.03.2013

 

Aussonderung

Steht dem Aussonderungsberechtigten im vorläufigen Insolvenzverfahren bei Anordnung einer Aussonderungssperre nach § 21 Abs. 2 S 1 Nr. 5 InsO hinsichtlich Gegenständen, die zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens eingesetzt werden, ein Wertersatzanspruch als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2012 ( IX ZR 78/11) kann der Aussonderungsberechtigte eine Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen im Sinne des § 169 S. 2 InsO gemäß § 21 II S. 1 Nr. 5 InsO für einen Zeitraum verlangen können, der drei Monate nach der Anordnung des Verwertungs- und Einziehungsverbots liegt. Dies steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2009 (BeckRS 2010, 00551, Anmerkung Kind, FD-InsR 2010,298082). Betrifft der streitgegenständliche Zeitraum allerdings den durch entsprechende Anwendung des § 169 s. 2 InsO ausgeschlossenen Zeitraum, so besteht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Nutzungsausfallentschädigungsanspruch. Entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 21 II S. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 3 InsO sei ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Norm bezieht dem Wortlaut nach sowohl den Aussonderungs- als auch den Absonderungsberechtigten mit ein.
Stand: 09.04.2013

 


B

Bürgschaft

Wann sind die Ansprüche aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft fällig und wann beginnt die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs?

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die Verjährungsfrist für Bürgschaftsansprüche auf 3 Jahre verkürzt. Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Bürgschaftsanspruch fällig geworden ist und der Bürgschaftsgläubiger seinen Bürgschaftsanspruch kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Fraglich ist, ob die Fälligkeit des Bürgschaftsanspruchs schon mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung eintritt oder erst, wenn der Bürgschaftsgläubiger den Bürgen zur Zahlung aufgefordert hat.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 – im Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft festgestellt, dass die Ansprüche aus der Bürgschaft bereits mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung und nicht erst mit einer entsprechenden an den Bürgen gerichteten Leistungsaufforderung fällig werden. Somit kommt es – entgegen der früheren Rechtsprechung – zu einem Gleichlauf der Fälligkeit von Haupt- und Bürgschaftsforderung.

Da dem Bürgen auch die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Hauptforderung zusteht, empfiehlt es sich in der Praxis Hauptschuldner und Bürgen gleichzeitig verjährungshemmend in Anspruch zu nehmen.

Welche Auswirkungen hat ein zwischen Bürgschaftsgläubiger und Hauptschuldner vereinbarter Verjährungsverzicht auf die Bürgschaft?

Dem Bürgen steht die Einrede der Verjährung sowohl hinsichtlich des Bürgschaftsanspruch als auch der Hauptforderung zu.

Nach §   767 Abs. 1 Satz 3 BGB kann die Haftung des Bürgen durch Rechts-geschäfte, die der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vereinbarung über die Verjährungshemmung ein solches Rechtsgeschäft darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2007 – 11 ZR 447/06 entschieden, dass der Bürge an eine nur mit dem Hauptschuldner vereinbarte Verjährungsverzichtsvereinbarung nicht gebunden ist. Ein Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner reicht nur dann aus, wenn der Bürge ausdrücklich zugestimmt hat. Ist die Zustimmung des Bürgen nicht zu erreichen, muss der Bürgschafts-gläubiger die Hemmung der Verjährung der Hauptschuld durch gerichtliche Geltendmachung herbeiführen. 

Nach Tilgung des verbürgten Darlehens wurde die Bürgschaftsurkunde auf Verlangen der Bürgen an diesen zurückgegeben. Kann der Gläubiger nach einer Anfechtung der Darlehensrückzahlung noch gegen den Bürgen vorgehen?

Wird die Tilgung eines durch Bürgschaft gesicherten Darlehens durch den Insolvenz-verwalter nach § 144 Abs. 1 InsO erfolgreich angefochten, lebt die getilgte Forderung und die Bürgschaft rückwirkend in der Form wieder auf, wie sie damals bestanden hat. Der Gläubiger kann also die Bürgschaftsforderung geltend machen. Der Bürge haftet im Rahmen der übernommenen Bürgschaft auch für die Nebenforderungen – z. B. Zinsen aus Kontokorrentkredit -. Allerdings tritt nicht rückwirkend Verzug auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung ein (OLG Schleswig WM 2007, 1972).

 

Schließt die Möglichkeit der Restschuldbefreiung die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft aus?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schließt die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nach §§ 302 InsO die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher oder krass überforderter Ehepartner und Lebenspartner nicht aus. (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az.: XI ZR 539/07)
Stand: 14.03.2013

 


D

Deliktsgläubiger

Fällt die Forderung eines Gläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist,  auch unter das Vollstreckungsverbot?

Das Vollstreckungsverbot während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) gilt auch für den Deliktsgläubiger. Erst nach Wegefall des Vollstreckungsverbots (z.B. nach Erteilung oder dervolrzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung) darf er die Vollstreckung gegen den Schuldner einleiten.

 

Drittschuldnererklärung

Welche Maßnahmen kann der Gläubiger ergreifen, wenn der Drittschuldner keine Drittschuldnererklärung abgibt?

Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nicht (fristgerecht) nach, so kann der Pfändungsgläubiger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs  von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne weitere Zahlungsaufforderung, insoweit  ohne großes Risiko, auf Leistung verklagen. Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung an den Drittschuldner zur Abgabe der Erklärung und weitere (vorprozessuale) Aufforderungsschreiben sind nicht zu erstatten (BGH NJW-RR 2006, 1566).
Stand: 17.04.2013

 

Muss der Drittschuldner in der Drittschuldnererklärung seine Antworten begründen? als weitere Frage im Punkt „Drittschuldnererklärung“ einfügen)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll der Pfändungsgläubiger in groben Zügen Informationen dahin erhalten, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist..  Hierzu ist eine Erklärung ausreichend, dass die Forderung nicht anerkannt wird (so BGH, Urteil vom 13.12.2012 – IX ZR 97/12). Einer Begründung bedarf es somit nicht, jedoch kann ein aufklärender Hinweis im einzelfall zweckmäßig sein. Erkennt der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht an, ist er auch nicht zur Beantwortung der weiteren Fragen des § 840 ZPO verpflichtet.
Stand:08.04.2013

 


E

Erbschaft

Kann ein Neugläubiger in eine dem Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft vollstrecken, obwohl der Schuldner die Hälfte des Erwerbs an den Treuhänder herausgeben muss?

Der Neugläubiger kann auf diesen Vermögenswert im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen. Dem Schuldner steht nach herrschender Auffassung nicht das Recht der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu. So wird auch eine Vollstreckungsgegenklage zum Schutze der Insolvenzgläubiger abgelehnt.

Europäischer Vollstreckungstitel

Kann ein deutscher Vollstreckungsbescheid auch im europäischen Ausland ohne weiteres vollstreckt werden?

Durch die am 21.05.2005 in Kraft getretene Verordnung EG Nr. 805/2004 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen  können unbestrittene vollstreckbare Forderungen im Ausland vollstreckt werden, ohne dass ein Vollstreckungserklärungsverfahren vorgeschaltet werden muss. Dies gilt neben Vollstreckungsbescheiden beispielsweise auch für Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden.

Voraussetzung ist, dass der Vollstreckungstitel nach dem 21.10.2005 gegenüber dem Verfahrensbeteiligten wirksam geworden ist und in Deutschland von dem Gericht oder Notar bestätigt worden ist (§ 1079 ZPO). Die Bestätigung muss mittels vorgeschriebener Formulare erfolgen.  Die Gerichtskostengebühr für die Ausstellung der Bestätigung beträgt 15 Euro.

 


F

Feststellungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren

Fällt die Feststellungspauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG auch dann an, wenn das Insolvenz-verfahren erst nach Anordnung der Zwangsversteigerung eröffnet worden ist?

Da nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt sein muss, fällt die Feststellungspauschale auch an, wenn das Insolvenzverfahren nach Anordnung der Zwangsversteigerungsverfahrens (auch bei Insolvenz- und Nachlassversteigerung) eröffnet wird. Die Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache 511/92) enthalten keinen Hinweis, aus der sich eine zeitliche Reihenfolge ableiten lässt (so LG Erfurt, Urt. v. 12. 4. 2012 – 1 S 278/11). Die Feststellungspauschale darf jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Insolvenzverwalter vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin angemeldet worden ist (sonst Rangverlust, § 110 ZVG). Die Feststellungspauschale fällt auch dann an, wenn die Feststellung nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden war und die Insolvenzmasse insoweit nicht belastet werden ist. Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten nach § 171 InsO hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab (so BGH, Urteil vom 11. 7. 2002 - IX ZR 262/01); nicht anderes  dürfte für die Feststellungspauschale nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG gelten.
Stand: 14.03.2013

 

Forderungsanmeldung

Welche Anforderungen sind an die Forderungsanmeldung zu stellen?

Nach § 174 I InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. § 174 I 2 InsO bestimmt, dass der Anmeldung die Urkunden beigefügt werden soll, aus denen sich die Forderung ergibt. Aufgrund des Wortlautes der Vorschrift handelt es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift, wobei der Insolvenzgläubiger das Kostenrisiko einer etwaigen Feststellungsklage trägt, wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestreitet und deshalb Feststellungsklage erhoben wird.

Den Inhalt der Forderungsanmeldung regelt § 174 II InsO. Danach sind der Grund und der Betrag der Forderungsanmeldung anzugeben. Mit Grund der Forderung ist der Sachverhalt gemeint, aus dem sich die Forderung hergeleitet wird. Der Gläubiger hat hierbei den Sachverhalt schlüssig darzustellen, wobei insofern die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, wie bei der erforderlichen Substantiierung im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Soweit eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird, hat der Gläubiger zudem die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt.

 


G

Geldemfpangsvollmacht

Kann eine gepfändete Forderung ohne weiteres auf das im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegebene Konto des Prozessbevollmächtigten überwiesen werden?

Der Drittschuldner kann nach § 362 BGB mit befreiender Wirkung nur an den Gläubiger oder einen mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten Dritten zahlen.
Die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegebene Bankverbindung des Prozessbevollmächtigten gehört nicht zum gesetzlichen Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Drittschuldner kann daher die Auszahlung gepfändeter Gelder von der Vorlage einer Original-Geldempfangsvollmacht (keine beglaubigte Abschrift) verlangen und kommt bis zur Vorlage der geforderten Geldempfangsvollmacht nicht in Leistungsverzug.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat eine Zahlung an einen mit Geldempfangsvollmacht ausgestatteten Prozessbevollmächtigten des Pfändungsgläubigers hat aber dann keine Erfüllungswirkung, wenn die Zahlung unmittelbar auf das Bankkonto des Pfändungsschuldners gefordert worden war.

Liegt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits längere Zeit zurück, hat nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln eine Überweisung auf veraltete Konten ohne entsprechende Rückfrage keine Erfüllungswirkung; d. h., die Entscheidung geht von einer Erkundigungspflicht des zahlungspflichtigen Drittschuldners aus.

 

Gesellschaftsvermögen

Bei dem Schuldner handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Gegen wen kann die Forderung durchgesetzt werden?

Zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Mit diesem Titel darf jedoch nicht in das Privatvermögen des Komplementärs vollstreckt werden. Hierzu ist ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Zweckmäßig und kostengünstig ist daher, die Forderung gerichtlich in einem Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft und den Komplementär als Gesamtschuldner geltend zu machen.
Stand: 14.03.2013

 


H

Hauptniederlassung

Wie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit, wenn der insolvente Schuldner mehrere Niederlassungen unterhält?

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO ist grundsätzlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 3 Abs. 1 S. 2 InsO stellt darüber hinaus klar, dass bei einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort als dem allgemeinen Gerichtsstand das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Soweit der Schuldner seine selbständige Tätigkeit nur innerhalb eines Gerichtsbezirkes ausübt, so ist die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts rasch zu ermitteln. Wenn hingegen der Schuldner mehrere Niederlassungen in verschiedenen Gerichtsbezirken zwecks Ausübung der selbständigen Tätigkeit ausübt, dann ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit liegt. Dieser Ort der schwerpunktmäßigen Betätigung ist der Ort der Hauptniederlassung, womit der Begrifflichkeit der Hauptniederlassung zwecks Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit eine entscheidende Rolle zukommt.

Herausgabe von Gegenständen

Der Schuldner wurde zur Herausgabe eines sicherungsübereigneten Fahrzeuges verurteilt. Der Gerichtsvollzieher findet das Fahrzeug nicht. Welche weiteren Maßnahmen sind möglich?

Findet der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache nicht, ist der Schuldner auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung  nach § 883 Abs. 2 ZPO abzugeben, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befindet.
Die Sicherungsübereignung sollte in diesem Fall der Zulassungsstelle angezeigt werden.
Bei einem wertvollen Fahrzeug ist die Beauftragung eines Detektives zu überlegen.
Stand: 14.03.2013

 


I

Insolvenzbeschlag

Welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters?

Erstmals hat das Oberlandesgericht München gerichtlich bestätigt, dass das Stimmrecht eines GmbH-Gesellschafters mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters auf den Insolvenzverwalter übergeht, sodass der Insolvenzverwalter Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann.  Im Gesellschaftsvertrag kann daher das Ruhen des Stimmrechts des betroffenen Gesellschafters im Insolvenzfall anordnet werden.

 

Insolvenzstraftat

Kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden, wenn der Insolvenzschuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wird?

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Göttingen ist ein Widerruf der Restschuldbefreiung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht möglich.

Insolvenzplanverfahren

Forderungskauf

Ist es zulässig, Forderungen von anderen Insolvenzgläubigern zur Mehrheitsbeschaffung zu kaufen/erwerben?

Ein Forderungskauf zu einem höheren Preis als die Insolvenzquote ist im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO unlauter. Eine Begünstigung eines Forderungsverkäufers, dem die anderen Insolvenzgläubiger nicht zustimmen, ist unzulässig. Nach § 226 Abs. 2 InsO ist ein Abkommen, durch das dem Gläubiger für sein Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, nichtig. Auf die Heimlichkeit eines solchen Forderungskaufs kommt es nicht an. Das Insolvenzgericht darf einen dennoch zustande gekommen Plan nicht bestätigen.

Zinsanspruch nach § 169 InsO

In welcher Höhe kann der gesicherte Gläubiger Zinsen bei Verzögerung der Verwertung nach § 169 InsO geltend machen?

er bei Verzögerungen der Verwertung als Ausgleich für den absonderungsberechtigten Gläubiger vorgesehene Zinsanspruch richtet sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt eine Zinsvereinbarung so besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05 -ein Zinsanspruch in Höhe von 4% p.a.. Die Vorschriften über den Verzugsschaden finden keine Anwendung.

 


K

Kostenbeitrag

Was ist der Kostenbeitrag?

Der Kostenbeitrag besteht aus einem Feststellungskostenbeitrag und aus einem Verwertungskostenbeitrag. Der Feststellungskostenbeitrag entsteht für die Ermittlung der Gegenstände und die Prüfung der Rechtsverhältnisse an diesen Gegenständen. Er beträgt nach § 171 I InsO pauschal mit 4% vom Bruttoerlös anzusetzen, wobei eine Anpassung bei Mehr- oder Minderaufwand nicht erfolgt. Zu den Verwertungskosten zählen die Vorbereitungskosten sowie die Durchführungskosten der eigentlichen Verwertung des Gegenstands. Diese sind nach § 171 II 1 InsO pauschal mit 5% des Bruttoerlöses anzusetzen, wobei ein Mehr- oder Minderaufwand hier Berücksichtigung findet, vgl. § 171 II 2 InsO. Es gilt, dass denjenigen die Beweislast für die tatsächlichen Kosten trifft, der von der Pauschale abweichen will (AG Wuppertal ZInsO 2006, 386).

 


L

Lohnabtretung

Von Treuhändern wird bei einem Wechsel des Arbeitgebers während des 2-Jahres-Zeitraumes des § 114 InsO behauptet, dass nunmehr die Voraussetzungen zum Einzug der abgetretenen pfändbaren Beträge nicht mehr vorliegen würden und diese nunmehr der Insolvenzmasse zustehen würden. Ist diese Auffassung richtig?

Diese Auffassung ist nicht richtig. § 114 InsO erfasst auch pfändbare Ansprüche aus einem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Auch bei einer vorliegenden Lohnpfändung, die ihre Wirkung mit Verfahrenseröffnung verliert, kann der Zessionar seine Abtretung (noch) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzeigen und wirksam abgetretene pfändbare Beträge innerhalb der vg. zeitlichen Grenzen einziehen.

 


M

Miteigentumsanteil an einem Grundstück

Der Schuldner ist Miteigentümer zu  ½ eines Grundstücks, welches zu unseren Gunsten mit einer Zwangshypothek belastet ist. Da die Versteigerung des ½-Miteigentumsanteils wenig erfolgversprechend ist, stellt sich die Frage, welche weiteren Maßnahmen möglich sind?

Jeder Miteigentümer hat einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger ist daher berechtigt, diesen Aufhebungsanspruch nach § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden, wenn ihm auch das (übertragbare) künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt dann durch die Teilungsversteigerung des ganzen Grundstücks.
Stand: 14.03.2013

 

Motivationsrabatt (Eigen- oder Selbstbehalt)

Wie errechnet sich der Motivationsrabatt bei einem selbstständig tätigen Schuldner, wenn dieser die pfändbaren Beträge aus seinem Vergleichseinkommen (§ 295 Abs. 2 InsO) erst im letzten Jahr der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder zahlt?

Das gesetzlich vorgegebene Verteilungsprinzip ist für selbstständige und für nicht-selbstständige Insolvenzschuldner gleich. Es bleibt daher kein Raum für die Errechnung eines Mittelwertes für die gesamte Dauer der Wohlverhaltensperiode.  Es kann letztlich nicht verhindert werden, dass bei Zahlung aller Beträge erst im letzten Jahr der Wohlverhaltensperiode dem selbstständig tätigen Insolvenzschulnder ein „unangemessener“  Betrag zurückfließt.

Motivationsrabatt

Erhält der Insolvenzschuldner den Motivationsrabatt auch auf den von ihm in der Wohlverhaltensperiode an die Masse auszukehrende Anteil an einer Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO)?

Die Verpflichtung des Insolvenzschuldners, die Erbschaft zur Hälfte an den Treuhänder auszukehren, reduziert sich um den sog. Motivationsrabatt gemäß § 292 Abs. 1 Satz 4 InsO.

 


N

Neugläubiger

Darf ein Neugläubiger in die Vergütung eines Kassenarztes vollstrecken?

Die Ansprüche eines Kassenarztes fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unter den Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis i.S.v. § 114 Abs. 1 InsO und die Abtretungserklärung in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 287 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf Forderungen aus selbstständiger Tätigkeit gemäß § 850 Abs. 2 ZPO. Über diese Einnahmen kann der Schuldner frei verfügen, so dass Neugläubiger vollstrecken können.

 

Neugläubiger

Kann ein Neugläubiger den Anspruch des Insolvenzschuldners  auf Auskehrung der Beträge nach § 292 Abs. 1 S. 4 InsO (sog. Motivationsrabatt oder Eigenbehalt) erfolgreich pfänden?

Der Anspruch gehört zum Neu-Vermögen des Insolvenzschuldners und ist grundsätzlich pfändbar (ZInso 2007, 479). Dem  Anspruch  geht jedoch die Treuhändervergütung vor, da von den eingehenden Beträgen zunächst die Treuhändervergütung auszugleichen ist.
Stand: 08.04.2013

 


O

Obliegenheiten

Umfasst die Auskunftspflicht auch den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen und die Geschäftsführertätigkeit im Restschuldbefreiungsverfahren?

Der Schuldner ist verpflichtet über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.04.2010 – IX ZB 175/09 – entschieden, dass ein Schuldner den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH und die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit unverzüglich anzuzeigen hat. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist es dabei unerheblich, dass der Schuldner aus seiner Tätigkeit im Ergebnis keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielt hat. Das Verschweigen ist als grob fahrlässig einzustufen und rechtfertigt eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

 

Obliegenheiten

Stellt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzschuldner stets eine Obliegenheitsverletzung nach § 295   Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzschuldner stellt  regelmäßig ein Indiz für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar, es sei denn, dass für die Kündigung wesentliche Gründe vorliegen. Hierzu gehören beispielsweise  gesundheitliche Gründe  oder die Betreuung von Kindern.

Kündigt der Insolvenzschuldner ein bestehendes Arbeitsverhältnis, um einen geringer vergüteten Arbeitsplatz anzunehmen, weil der neue Arbeitsplatz sicherer ist als der frühere und dies in Verbindung mit dem Entgelt jedenfalls mittelfristig zu einer umfangreicheren Befriedigung der Gläubiger führt als die vorherige Situation (OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 836).
Stand: 08.04.2013

 

Obliegenheiten
Vermögensverschwendung

Was bedeutet „Vermögen verschwenden“ im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO?

Nach einem Beschluss des Landgerichts Duisburg liegt eine Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor, wenn ein arbeitsloser Schuldner ohne nachvollziehbare Erklärung Ausgaben vornimmt, die seinen letzten Nettoverdient deutlich übersteigen. Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner trotz Arbeitslosigkeit seine monatlichen Ausgaben sogar noch gesteigert. Der Bundesgerichtshof hat eine Vermögensverschwendung angenommen, wenn Vermögenswerte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden und getätigte Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Bundesgerichtshof hat ferner eine Vermögensverschwendung  bei der Vernichtung einer zu einer vom Insolvenzverwalter  verkauften Eigentumswohnung gehörenden Einbauküche im Wert von 1.500 Euro durch den Schuldner angenommen.

 

Oderkonto

Welche Auswirkungen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen nur eines Oderkontomitinhabers?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Oderkontomitinhabers wird die Verfügungsbefugnis des anderen Kontomitinhabers nicht berührt, d.h., der andere kann dennoch Zahlung an sich verlangen.  Der nicht insolvente Kontoinhaber und der Insolvenzverwalter können jeweils den Zugriff des anderen auf das Guthaben verhindern, indem der eine oder andere entweder das Guthaben abhebt oder die Einzelverfügungsbefugnis widerruft. Dem nicht insolventen Kontomitinhaber steht grundsätzlich kein Aussonderungsrecht zu, selbst dann nicht, wenn ihm das Guthaben im Innenverhältnis zu dem insolventen Kontoinhaber allein zusteht.
Stand: 08.04.2013

 


P

Patronatserklärung

Kann eine Patronatserklärung gekündigt werden?

Eine unbefristet übernommene Patronatserklärung kann unter den gleichen Voraussetzungen wie eine unbefristete Bürgschaft gekündigt werden. Eine Kündigung der unbefristeten Patronatserklärung ist mithin nach Ablauf einer angemessen Zeit (mindestens drei Jahre) und unter Wahrung einer angemessenen Kündigungsfrist zulässig. Ob eine außerordentliche Kündigung der Patronatserklärung, die als Kreditsicherheit dient, durch den Patron bei Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse zulässig ist, ist streitig (s. OLG Celle, NZG 2009, 308). Entscheidend ist jedoch, dass eine Kündigung in Hinblick auf bereits entstandene Verbindlichkeiten keine Wirkungen entfaltet.

Kann eine harte Patronatserklärung auch zur Absicherung der Geschäftsführung gegen Risiken aus einer Haftung wegen Insolvenzverursachung eingesetzt werden?

Nach § 64 Satz 3 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar. Dieses Zahlungsverbot stellt hohe Anforderungen an den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die sich in einer finanzwirtschaftlichen Krise befindet, insbesondere im Hinblick auf Erstellung eines detaillierten Liquiditätsplans und die fortlaufende Überwachung der Bonität des Gesellschafters. Er muss letztlich eine Solvenzprognose erstellen, bevor Zahlungen an Gesellschafter erfolgen. Hat der Gesellschafter zur Sicherung der Liquidität der Gesellschaft dieser gegenüber eine (harte) Patronatserklärung abgegeben, kann die Zahlung an den Gesellschafter grundsätzlich nicht mehr zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im Sinne von § 64 Satz 3 GmbHG führen. Der Geschäftsführer bleibt aber weiterhin zur Beurteilung der Bonität des Gesellschafters verpflichtet, insbesondere ob der Gesellschafter auch künftig den  Liquiditätsbedarf der Gesellschaft uneingeschränkt decken kann.

 

Kann durch eine Patronatserklärung die Überschuldung der Gesellschaft beseitigt werden?

Eine sog. harte Patronatserklärung (mit Ausstattungsverpflichtung) ist geeignet, die insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) zu beseitigen, wenn diese einen eigenen Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter begründet. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig – 9 U 14/08 – kann die Patronatserklärung im Überschuldungsstaturs aktiviert werden, wenn sie das Unternehmen in ihren Wirkungskreis einbindet und ihm daraus einen einklagbaren selbstständigen Anspruch zuweist. Erforderlich ist auch, dass der Anspruch gegen den Gesellschafter werthaltig ist. Die Patronatserklärung unterliegt keinen Beurkundungzwang, da in der Regel nicht von einer Schenkung auszugehen sein wird.

 

Kann durch eine Patronatserklärung die Überschuldung der Gesellschaft beseitigt werden?
Eine sog. harte Patronatserklärung (mit Ausstattungsverpflichtung) ist geeignet, die insolvenzrechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) zu beseitigen, wenn diese einen eigenen Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter begründet. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig – 9 U 14/08 – kann die Patronatserklärung im Überschuldungsstatus aktiviert werden, wenn sie das Unternehmen in ihren Wirkungskreis einbindet und ihm daraus einen einklagbaren selbstständigen Anspruch zuweist. Erforderlich ist auch, dass der Anspruch gegen den Gesellschafter werthaltig ist. Die Patronatserklärung unterliegt keinem Beurkundungzwang, da in der Regel nicht von einer Schenkung auszugehen sein wird.
Demgegenüber hat der BGH am 19.05.2011 (Az.: IX ZR 9/10) entschieden, dass eine Patronatserklärung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden kann.
Stand: 08.04.2013

 

Patronatserklärung der Gemeinde

Voraussetzungen

1. Eine harte Patronatserklärung einer Gemeinde bedarf zur ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Kommunalaufsicht.
2. Eine Genehmigung kann durch ein Negativattest der zuständigen Behörde wirksam ersetzt werden, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen dient.
3. Ein Schreiben der Aufsichtsbehörde an die Kreditnehmerin, dass die Patronatserklärung ein genehmigungsfreies Geschäft sei, stellt kein Negativattest hinsichtlich der Patronatserklärung der Gemeinde gegenüber der Bank dar (BGH Urteil vom 22.09.2009 - XI ZR 286/08)
Stand: 08.04.2013

 

Pfändbares Einkommen (Berechnung)

Welche Personen sind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu berücksichtigen und wie ist zu verfahren, wenn Unterhaltsberechtigte über eigenes Einkommen verfügen oder der Schuldner keinen Unterhalts leistet?

Die Höhe des pfändbaren Einkommens ist u.a. von der Anzahl der Personen abhängig, denen gegenüber der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (z. B. Verwandte in gerader Linie, Ehepartner). Der Arbeitgeber ermittelt grundsätzlich die Anzahl der bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten. Er hat dabei nicht zu überprüfen, ob der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet. Auch wenn der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat, wird er grundsätzlich bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt.

Auf Antrag des Pfändungsgläubigers nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Der Pfändungsgläubiger hat den für eine Entscheidung erforderlichen Sachverhalt schlüssig darzustellen.

Zahlt der Pfändungsschuldner den geschuldeten Unterhalt tatsächlich nicht, ist der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Der Pfändungsgläubiger muss allerdings einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen.

Ist im Einzelfall der vom Pfändungsschuldner tatsächlich gezahlte Unterhalt geringer als der in der Pfändungstabelle hierfür vorgesehene Betrag, wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2007 – VII ZB 94/06 - der Unterhaltsberechtigte dennoch bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens in vollem Umfang berücksichtigt.

 

Pfändungsschutzkonto

Soweit der Kontoinhaber einen den Grundfreibetrag von derzeit 1.089,89 € übersteigenden Freibetrag begehrt, muss er dies durch Vorlage geeigneter Bescheinigungen bei seinem Kreditinstitut nachweisen. Das LG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10.04.12 – 2 T 215/12 – festgestellt, dass der Schuldner dieser Nachweispflicht nicht dadurch entgehen kann, dass er die gerichtliche Festsetzung des erhöhten Freibetrages nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragt. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob das Kreditinstitut im Einzelfall die vorgelegten Bescheinigungen im Hinblick auf § 850k Abs. 5 S. 3 ZPO auch tatsächlich anerkannt.
Stand: 08.04.2013

 


R

Restschuldbefreiung

Ausgenommene Forderungen

Sind Säumniszuschläge aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen?

Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
Insolvenzgläubiger, deren Forderung auch als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden ist (z.B. wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, § 266a StGB) dürfen nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der Bundesgerichtshof  hat durch Urteil vom 16.02.2012 (IX ZR 218/10) entschieden, dass Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gehören.
Stand: 09.04.2013

 

Erbschaft

Kann ein Neugläubiger in eine dem Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft vollstrecken, obwohl der Schuldner die Hälfte des Erwerbs an den Treuhänder herausgeben muss?

Der Neugläubiger kann auf diesen Vermögenswert im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen. Dem kann nur durch sofortige Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände oder unverzügliche Abtretung des Erbteils an den Treuhänder wirksam begegnet werden. Bei Übernahme der Verwertung können die Insolvenzgläubiger und der Schuldner einer Vollstreckung durch den Neugläubiger in die übertragenen Vermögensgengenstände mit einer Drittwiderspruchsklage wirksam begegnen Uhlenbruck-Vallender, InsO, 13. Auflage 2010, § 295 Rn. 40).
Stand: 08.04.2013

 

Risikobegrenzungsgesetz

Wann darf der Darlehensgeber (Grundschuldgläubiger) bei einer Sicherungsgrundschuld das Grundschuldkapital kündigen?

Nach den sachenrechtlichen Vorschriften kann der Grundschuldgläubiger die Kündigung – unter Einhaltung der sechs-monatigen Kündigungsfrist - jederzeit und ohne sachlichen Grund aussprechen. Die Kündigung des Grundschuldkapitals hat keine unmittelbaren Auswirkungen  auf das Sicherungsverhältnis (Zweckerklärung), aber ist wohl als Warnschuss vor der Zwangsvollstreckung zu verstehen. Eine Verwertung der „gekündigten“ Grundschuld ist jedoch ohnehin erst zulässig, wenn die gesicherte Forderung fällig ist. Insofern besteht eine Einrede aus dem Sicherungsvertrag. Eines Kündigungsgrundes bedarf es nicht. Die Fälligstellung des Grundschuldkapitals wird auch nicht über die Zweckerklärung an die besonderen Kündigungsvoraussetzungen des § 498 i.V.m. § 503 Abs. 3 BGB geknüpft. (vgl. Erman-Wenzel, BGB, 13. Auflage 2011, § 1193 Rn. 2).
Die Kündigungsregelung des § 1193 BGB gilt jedoch nicht für die dinglichen Grundschuldzinsen, so dass bei fälligen Rückzahlungsansprüchen insoweit die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück betrieben werden kann.
Der Gläubiger hat aber auch vor Fälligkeit des Grundschuldkapitels die Möglichkeit aus dem jederzeit fälligen Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis die Zwangsvollstreckung, also auch die Zwangsversteigerung  und –verwaltung einzuleiten.
Stand: 14.03.2013

 


S

Sanierung

Welche Auswirkungen sind zu berücksichtigen, wenn sich der Vermieter am Sanierungskonzept seines Mieters, durch eine Reduzierung des Mietzinses, beteiligen möchte?

Neben einer Berechnung der Auswirkungen auf seine eigenen Finanzierungs-verhältnisse, ist bei einer Abtretung der Mieten an seine Bank, deren vorherige Zustimmung zur Mietreduzierung einzuholen.
Die reduzierte Miete – und damit verbundene verringerte Kapitaldienstfähigkeit und evtl. Verschlechterung des Ertragswertes des Objektes - kann im Einzelfall den Nachbesicherungsanspruch der Bank auslösen. Der Vermieter ist daher gut beraten, die Mietreduzierung mit seiner Bank abzustimmen und sich eine entsprechende schriftliche Zusage der Bank geben  zu lassen.

Wichtig ist, dass der Vermieter seine Entscheidung unter Berücksichtigung  der insolvenzspezifischen Besonderheiten bei einem Mietverhältnis trifft, und ob die geforderte Mietreduzierung  für die Umsetzung des Sanierungskonzepts des Mieters notwendig ist.

 

Sicherungsvollstreckung

Ich habe den Prozess in erster Instanz gewonnen und habe Sorge, dass der Schuldner sein Vermögen beiseiteschafft. Nach dem Urteil muss ich aber Sicherheit in Höhe von 110% der Urteilssumme erbringen. Hierzu bin ich aber nicht in der Lage. Wie kann ich meine Rechtsposition sichern, insbesondere wenn der Schuldner aus Verzögerungstaktik Berufung gegen das Urteil einlegt?

Urteile sind vor Eintritt der Rechtskraft in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Nach § 720a ZPO besteht aber die Möglichkeit einer eingeschränkten Vollstreckung, ohne dass die im Urteil genannte Sicherheit erbracht werden muss.

So dürfen bewegliche Gegenstände zwar gepfändet, aber nicht vor Erbringung der Sicherheitsleistung oder Eintritt der Rechtskraft des Urteils verwertet werden. Forderungen des Schuldners dürfen gepfändet werden, es darf jedoch kein Überweisungsbeschluss ergehen. Zulässig ist im Rahmen der Sicherungsvollstreckung auch die Eintragung einer Zwangshypothek oder ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Leistet der Schuldner allerdings seinerseits Sicherheit, muss auch der Gläubiger die im Urteil angeordnete Sicherheit leisten.

Die Sicherungsvollstreckung darf gemäß § 750 Abs. 3 ZPO aber erst nach einer Wartefrist von 2 Wochen nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel beginnen.

 


T

Tabellenauszug

Ab welchem Zeitpunkt kann der Gläubiger die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges beantragen?

Nach Entscheidungen der Landgericht Arnsberg, Göttingen und Leipzig kann bereits während der Wohlverhaltensperiode die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges beantragt werden. Der Gläubiger sollte daher bereits nach Aufhebung bzw. /Einstellung des Insolvenzverfahrens einen vollstreckbaren Tabellenauszug anfordern. Die Vollstreckung darf jedoch erst nach Wegfall des Vollstreckungsverbotes eingeleitet werden.
Stand: 08.04.2013

 

Treuhänder

Aufgaben/Rechtsstellung

Darf der Treuhänder nach § 291 Abs. 2  InsO (in der Wohlverhaltensperiode) Schadenersatz- oder bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner gerichtlich geltend machen, wenn der Schuldner pfändbares Einkommen i.S.v. § 297 InsO verheimlicht hat?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.03.2012 ( I-17 U 8/11) gehört die Geltendmachung vermeintlicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner jedenfalls dann nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des nach § Abs. InsO bestimmten Treuhänders, wenn ihm nicht nach § 292 Abs. 2 InsO die Aufgabe übertragen worden ist, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Um die Interessen der Insolvenzgläubiger zu schützen, gehört es zu den Aufgaben des Treu-händers nach § 292 Abs. 2 InsO ggf. auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzu-wirken müssen, wenn der Schuldnerseine Obliegenheiten nach den §§ 295, 296 InsO verletzt hat.
Stand: 09.04.2013

Darf der Treuhänder Insolvenzgläubigern von ihm festgestellte Obliegenheitsverletzungen mitteilen?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010 (IX 84/09) darf der unmittelbar von Umständen, die ihm im Rahmen seiner Treuhänderschaft bekannt geworden sind, unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können. Dies gilt auch, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist. Zwar hat der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase auch die Belange des Schuldners zu wahren, eine absolute Neutralität sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Der einzelne Insolvenzgläubiger kann alsdann entscheiden, ob er einen Versagungsantrag stellt, zu dessen Begründung und Glaubhaftmachung er sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkret auf den Bericht des Treuhänders beziehen darf  (z.B. Beschluss vom 17.07.2008 - IX ZB 183/07;  Beschluss vom 21.01.2010 - IX ZB 67/09).
Stand: 09.04.2013

 


U

unerlaubte Handlung

Welche Konsequenz hat es, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung anmeldet?

Die rechtlichen Folgen bestehen darin, dass gemäß § 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind und der Gläubiger damit auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im Übrigen die Befriedigung seiner Forderung verlangen kann. Gerade für den natürlichen Schuldner ist daher von erheblicher Bedeutung, ob ihm eine unerlaubte Handlung vorgeworfen wird.

 


V

Verbraucherdarlehen – Fälligstellung

Ab welchem Zeitpunkt kann die Bank ein Verbraucherdarlehen insgesamt fällig stellen und was setzt die Kündigung voraus?

Die Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs setzt die Androhung der Kündigung mit Nachfristsetzung voraus. Kann die Bank den Zugang der Kündigungsandrohung nicht nachweisen, liegt eine wesentliche Kündigungsvoraussetzung nicht vor. Die Kündigung ist unwirksam. Dies gilt zumindest dann, wenn der Darlehensnehmer die bestehende Restschuld in Höhe der fälligen Raten in der Zwischenzeit zum Ausgleich bringt.
Die Bank kann im Prozess die fehlenden Kündigungsvoraussetzungen nachholen, um die Kündigung wirksam zu machen.
Die Bank sollte nicht nur die Kündigung, sondern auch das der Kündigung vorausgehende Androhungsschreiben nachweisbar zustellen lassen.
Stand: 14.03.2013

 

Verheimlichen

Wie ist der Begriff  des „Verheimlichens“ nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszulegen?
Ein Verheimlichen liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner auf eine entsprechende Nachfrage hin unrichtige Angaben macht. Umstritten ist, ob in dem schlichten Unterlassen ein Verheimlichen liegen kann. Nach Auffassung des BGH soll dies nur in den in § 295 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 [InsO] ausdrücklich genannten Fällen des Wechsels des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle gelten (HambKomm-Streck, § 295 Rn. 17).
Stand: 14.03.2013

 

Versagung Restschuldbefreiung

Erwerbspflicht

Kann der verheiratete Insolvenzschuldner seine Lohnsteuerklasse frei wählen?
Die Wahl der Lohnsteuerklasse V durch einen verheirateten Insolvenzschuldner ohne sachlichen Grund stellt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs – IX ZB 2/07 - einen Versagungsgrund nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.

Kommt der Insolvenzschuldner seiner Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit nach, wenn er als Geschäftsführer ein unpfändbares Einkommen bezieht?

Der Insolvenzschuldner verletzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs – IX ZB 288/08 – seine Pflicht zur angemessenen Erwerbstätigkeit bei einem Nettoeinkommen in Höhe des unpfändbaren Betrages, während ein anderer Geschäftsführer mit wortgleichem Vertrag wesentlich mehr erhält.

Vermögensverzeichnis

- Einkommen Ehepartner

Die Frage nach dem Einkommen des Ehegatten wird von vielen Schuldner nicht ausgefüllt. Habe ich als Gläubiger einen Anspruch auf diese Information?

Diese Information ist für den Gläubiger insbesondere im Hinblick auf einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO (Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten) äußerst wichtig. Der Schuldner ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, die Einkommen der Personen, denen gegenüber er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (gewährt), anzugeben.

Fehlen diese Angaben im Vermögensverzeichnis, kann jeder Vollstreckungs-gläubiger die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen.

 

Vorläufiges Zahlungsverbot

Muss zur Wirksamkeit eines vorläufiges Zahlungsverbotes nach § 845 ZPO die Wartefrist des § 798 ZPO eingehalten werden?
Die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde darf erst nach Ablauf der 2-wöchigen Wartefrist beginnen (§ 798 ZPO). Ebenso darf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens 2 Wochen vorher zugestellt ist (§ 750 Abs. 3 ZPO). Ein vorläufiges Zahlungsverbot kann auch vor Ablauf der Wartefrist und vor Zustellung der Urkunde auf den Weg gebracht werden (Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 845 Rn. 2).
Stand 14.03.2013

 

 


W

Wohlverhaltensperiode

Auskunftspflicht in der Wohlverhaltensperiode

Muss der Schuldner jeden Wohnsitzwechsel sofort dem Treuhänder und Gericht mitteilen?

Der Schuldner ist auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb der gleichen Gemeinde. zur Anzeige gegenüber dem Treuhänder und Gericht verpflichtet. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner jederzeit für Gericht und Treuhänder erreichbar ist. (BGH Beschluss vom 08.06.2010 – IX ZB 153/09)

Zahlungen in der Wohlverhaltensperiode

In welchem Rhythmus muss der selbstständig tätige Insolvenzsschuldner Zahlungen gemäß § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder leisten?

Selbstständig tätige Insolvenzschuldner versuchen vielfach, die nach § 295 Abs. 2 InsO zu erbringenden Zahlungen im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu erbringen, um in den Genuss des Motivationsrabatts zu gelangen. Der Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 19.07.2012 – IX ZB 188/09 – festgestellt, dass der selbstständig tätige Schuldner, dem die Restschuldbefreiung angekündigt ist, in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen hat.
Stand: 14.03.2013

 


Z

Zinsanspruch bei abgesonderter Befriedigung
Können die Vertrags- oder gesetzlichen Zinsen (und Kostenpauschalen) bis zum Eingang des Verwertungserlöses berechnet werden?

Die Frage ist zur Insolvenzordnung noch nicht höchstrichterlich entschieden (zur Konkursordnung bejahend BGH ZIP 1997, 120). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NZI 2007, 528) sichert das Absonderungsrecht auch die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen (und i.S.v. § 39 InsO nachrangigen) Zinsen und Kostenansprüche, die bis zur Verwertung entstanden sind. Diese Auffassung ist nicht unbestritten (s. EWiR § 51 InsO 2/07, 569). Die Revision gegen die Entscheidung des OLG Köln ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZR 107/07.

In der Sache IX ZR 132/07 findet am 17.7.2008 Verhandlungstermin statt (2 U 137/06 OLG Köln)

Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2008 die Revision gegen das Urteil des OLG Köln zurückgewiesen und festgestellt, dass nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst (Fortführung von BGHZ 134, 195).

 

Zwangsversteigerung/-verwaltung

Muss zur Sicherung eines Versteigerungsobjekts immer die Zwangsverwaltung beantragt werden?

Ist zu befürchten, dass durch das Verhalten des Schuldners eine Gefährdung des (leerstehenden) Objekts eintritt, kann nach § 25 ZVG im Rahmen eines laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens das Versteigerungsgericht auf Antrag des Gläubigers eine Sequestration mit bestimmten Sicherungsmaßnahmen anordnen und einen Sequester mit genau zu bestimmenden Aufgaben (z.B.  Reparatur eines Sturmschadens, Durchführung von Maßnahmen zur Wintersicherung) bestellen. Dieses Verfahren ist allerdings nicht für die Sicherstellung einer Objektbesichtigung vorgesehen. Nach Anordnung einer Sequestration nach § 25 ZVG kann regelmäßig mit dem Sequester über eine Innenbesichtigung gesprochen werden.

Wie kann sich der Grundpfandrechtsgläubiger nach Zuschlag und vor Zahlung des Meistgebots vor unseriösen Erstehern schützen?

Auf Antrag des Gläubigers (im Zwangsversteigerungstermin , sofern dort der Zuschlag erteilt worden ist) kann das Versteigerungsgericht gemäß § 94 ZVG die gerichtliche Verwaltung des versteigerten Grundbesitzes anordnen. Diese Verwaltung ist unabhängig von einem anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren. Da der Ersteher bereits mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses neuer Eigentümer ist,  kann mit der 94er-Verwaltung erreicht werden, dass der Ersteher keine Möglichkeit hat, Zugriff auf das Grundstück selbst und die Mieteinnahmen zu nehmen. Die Verwaltung ist beendet, wenn der Ersteher das Meistgebot (vor dem Verteilungstermin) ordnungsgemäß hinterlegt. Eine Rücknahme des Antrags ist auch denkbar, wenn der Ersteher dem Gläubiger eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts vorlegt.